DIE NATUR HAT GEWONNEN !
06. Februar 2026 – Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die beabsichtigten Rodungen verboten

Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 6.2.2026 im Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Voerde zum „Bebauungsplan Nr. 139 „Logistikpark Hafen Emmelsum“
„Es wird angeordnet, dass bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf Außervollzugsetzung
des Bebauungsplans Nr. 139 „Logistikpark Hafen Emmelsum“ keine Vorbereitungs- und Rodungsarbeiten zur Vollziehung und Umsetzung dieses Bebauungsplans vorgenommen werden dürfe
Angesichts der vorliegend in Rede stehenden Schäden für geschützte Rechtsgüter bei Vollzug der Planung erscheint eine gerichtliche Zwischenentscheidung für die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG geboten, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern und damit den Anspruch der Antragsteller auf tatsächlich wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu sichern. Denn mit der ab dem 9. Februar 2026 drohenden Abholzung im Plangebiet steht ein irreparabler Nachteil in Rede. Die Aufstellungsvorgänge liegen dem Senat erst seit dem 30. Januar 2026 vor. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 139, den der Rat der Antragsgegnerin bereits am 8. Juli 2025 beschlossen hat, ist erst am 20. Januar 2026 öffentlich bekannt gemacht worden. Dass die Vorbereitungs- und Rodungsarbeiten zwischen dem 1. März und dem 30. September 2026 (vgl. § 39 Abs. 5 BNatSchG) nicht stattfinden dürfen, ist den Beteiligten – auch der Antrags gegnerin und der Beigeladenen – seit Monaten bekannt.
Schließlich kann auch ein möglicher Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens nach dem Stand der Dinge jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Weitere Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung bestehen nicht.
Dass der am 8. Juli 2025 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan (erst) am 20. Januar 2026 öffentlich bekannt gemacht worden ist, liegt jedenfalls nicht in der Risikosphäre der Antragstel ler.
Unabhängig davon wird sich die Feststellung einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen – von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen -– jeden falls bei komplexeren bzw. umfangreicheren Verfahren – wie auch dem vorliegenden – regelmäßig kurzfristig nicht treffen lassen, so dass ein solches Erfordernis die Garantie des effektiven Rechtschutzes ggf. leerlaufen lassen könnte.
Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Vortrag der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, die Rodungen seien sowohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 139 als auch nach den Festsetzungen des in diesem Bereich zuvor Gültigkeit beanspruchenden Bebauungsplans Nr. 39 zulässig.
Die Rodungsarbeiten, deren Beginn für den 9. Februar 2026 geplant ist, sollen erkennbar der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 139 dienen, wie nicht zuletzt auch aus dem Vortrag der Beigeladenen folgt.
Bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 139 wären von den Rodungen jedenfalls nicht unerhebliche Teile des in der Umweltverträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan Nr. 139 als Klimaschutzwald bzw. Immissionsschutzwald be zeichneten Gebiets betroffen.
Dass die Rodungen, die offenbar auf mehreren Flächen im Plangebiet stattfinden sollen, insgesamt nur einen relativ geringen Teil des Plangebiets betreffen, wie die Beigeladene vorträgt, hindert den Erlass der Zwischenentscheidung ebenfalls nicht und gebietet auch nicht, wie von der Beigeladenen angeregt, die Zwischenentscheidung nur auf Teile des Plangebiets zu beschränken,
zumal mit dem Hängebeschluss hier verhindert werden soll, dass kurzfristig „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden und der Bebauungsplan Nr.139 bereits in Teilen umgesetzt wird, bevor der Senat über den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung entschieden hat.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mit dem Erlass der Zwischenverfügung der Ausgang des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO, über das möglichst noch im zweiten, spätestens aber im dritten Quartal 2026 (und damit bis zum Ende des in § – 5 – 39 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 BNatSchG bezeichneten Verbotszeitraums) zu entscheiden sein wird, nicht vorgezeichnet ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar! Münster den 06.02.2026
Abendstimmung im Emmelsum-Biotop (Nördlicher Teil)


Vor dem Hintergrund von Klimakrise und Artensterben, in Kenntnis der Tatsache, dass der Industrie in Emmelsum seit 1968 bereits erhebliche Flächen zur Verfügung gestellt wurden, bestehen wir auf dem Erhalt des gesamten Emmelsum Biotops!
Laut den Planungen der Stadt Voerde soll das Biotop einem sogenannten „Logistikpark“ weichen. Die Verantwortlichen argumentieren mit neuen Arbeitsplätzen und Gewerbesteuereinnahmen. Im Widerspruch dazu stehen ein großer Flächenverbrauch, Vertreibung der Tierwelt, wenige Arbeitsplätze, zunehmender Straßenverkehr, kommunale Kosten für Infrastruktur und geringe Steuereinnahmen!
Durch das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz vom 24. März 2021, mit der Aufforderung zur Übernahme der Verantwortung für die Lebensgrundlagen nachfolgender Generationen, müssen Planungen den heuten Erfordernissen des Klima- u. Naturschutzes gerecht werden! Dies gilt auch für die Stadt Voerde! ( Die Stadt Voerde hat im Juli 2019 den „Klimanotstand“ ausgerufen )

Das Emmelsum Biotop

NRZ -Birgit Gargitter

Aufnahme eines Jägers Im Sommer 2023 im nördlichen Teil das Emmelsum Biotops

20. April 2025 – Ein Seeadler über dem Emmelsum Biotop

Auszeichnung – Global Roll Of Honour

1991 wurde das Unternehmen Hoogovens von den Vereinten Nationen für besondere Leistungen im Bereich Wild-und Naturschutz ausgezeichnet. Die Urkunde „Global 500 Roll of Honour“ wurde damals dem Umweltbeauftragten der Firma Hoogovens durch König Carl Gustav von Schweden in Stockholm überreicht.
Hoogovens hatte durch vielfältige Maßnahmen die Flächen um das Aluminiumwerk herum dem Schutz der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt überlassen.
19 Hektar Natur und Kulturlandschaft




Emmelsum Biotop – Nördlicher Teil am 7. Oktober 2022


